Datenschutz

Datenschutzvereinbarung

Aufgrund der zum 25.05.2018 in Kraft getretenen neuen Datenschutzbestimmungen entsprechend der DSGVO ist es die Pflicht der Hebamme, die Patientin über die Datenerhebung und Datenverarbeitung, die in Verbindung mit dem zwischen Hebamme und Patientin zustande kommenden Vertragsverhältnisses notwendig ist, zu informieren.

Verantwortliche für den Datenschutz ist:                                                                                  

Hebamme Pia Corina Yildizöz                                                                                                                                 Tel: 01733285009                                                                                                                                      Email: hebamme.pia.yildizoez@gmail.com 

 

Hinweis auf Datenverarbeitung 

Die Patientin hat davon Kenntnis, dass im Rahmen des mit der Hebamme geschlossenen Behandlungsvertrages Daten über ihre Person, ihren Versichertenstatus sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten gespeichert, verarbeitet bzw. genutzt werden und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte übermittelt werden können. 

Dazu gehören der Abrechnungsdienstleister Hebamio., Kostenträger, insbesondere Krankenkassen, weiter- bzw. mitbehandelnde Ärzte oder andere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, sowie Hebammenkolleginnen im Vertretungsfall. 

Dabei handelt es sich entsprechend § 301a SGB V um folgende Daten (Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Gesetz zur Übermittlung dieser Daten verpflichtet sind):

  • Versicherungsnummer sowie Versichertennummer 
  • Vor- und Nachname 
  • Geburtsdatum  
  • Anschrift 
  • Familien-, Eigen- und Sozialanamnese 
  • die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung 
  • die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen 
  • Arzneimittel, soweit diese für die Behandlung nötig waren 
  • allgemeine Behandlungsverläufe entsprechend der Dokumentationspflicht 
  • Gegebenenfalls werden für die Weiterbehandlung durch Ärzte und Krankenhäuser und im Vertretungsfall anderen Hebammen folgende personenbezogene Daten mitgeteilt: 
  • Anamnese 
  • Befunde, Diagnosen 
  • Therapien • Risikofaktoren 
  • gesundheitlicher und emotionaler Zustand von Mutter und/oder Kind 
  • ggf. abrechnungsrelevante Daten 
  • Schwangerschafts- und / oder Wochenbettverlauf 

 

Zweck der Datenverarbeitung 

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen Patientin und Hebamme und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen, sowie um die bestmögliche Betreuung zu gewährleisten. 

Hierzu werden die o.g. personenbezogenen Daten, insbesondere die Gesundheitsdaten der Patientin erhoben. Zu diesen Zwecken können der Hebamme mitbehandelnde Ärzte ebenso Daten übermitteln; beispielsweise in Arztbriefen. Im Falle der medizinischen Notwendigkeit werden den behandelnden Ärzten oder Krankenhäusern diese Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt. 

Die Erhebung der Gesundheitsdaten ist Voraussetzung für die Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen. 

Die Übermittlung der Patientendaten zwecks Abrechnung der erbrachten Leistungen an die Krankenkasse erfolgt aufgrund der §§ 295, 300, 301, 301a und 302 SGB V. 

 

Widerspruchsmöglichkeit 

Die Patientin hat jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie hat außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz kann sich die Patientin jederzeit an die Hebamme wenden. 

Des Weiteren steht der Patientin ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Löschung der Daten 

Grundsätzlich erfolgt jede Löschung dann, wenn kein Erfordernis mehr für die Speicherung besteht. Ein Erfordernis kann beispielsweise noch dann bestehen, wenn die Daten benötigt werden, um vertragliche Leistungen zur erfüllen, Gewährleistungs- und ggf. Garantieansprüche prüfen und gewähren oder abwehren zu können. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist § 6 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger zu beachten, wonach Hebammen verpflichtet sind die Dokumentation über Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen, über verabreichte Arzneimittel und, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, über die Schwangerenvorsorge, den Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen und den Wochenbettverlauf 10 Jahre lang feuerfest und gesichert aufzubewahren.